Siebenburg International
Business consultancy
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die eine Niederlassung (nicht eigenständige Gesellschaft) in den VAE leiten.
Da der Arbeitnehmer weder in Deutschland noch in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig ist (für
letzteres fehlt die Staatsbürgerschaft) findet das DBA keine Anwendung! Die Einkünfte unterliegen der
deutschen Besteuerung. Unter Umständen unterliegt er als ‘beschränkt’ Steuerpflichtiger sogar einer
schlechteren Besteuerung als bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Aus dem Schneider sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die ihren ausschliesslichen Wohnsitz in den
Emiraten haben und bei einer lokalen Firma angestellt sind. Dies ist der Fall bei einer in den Emiraten
gegründeten Tochterfirma (LLC) eines dt. Unternehmens.
Das neue DBA greift hier mangels Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten ebenfalls nicht, ist
aber aufgrund der Nichterhebung von Einkommensteuern in den VAE unerheblich. Der Arbeitnehmer geht
steuerfrei aus.
Viele Fragen sind noch ungeklärt. Eines ist jedoch sicher: das neue DBA bietet Finanzbehörden und
Steuerberatern ausgiebig Beschäftigung, sobald es in Kraft getreten ist. Dies wird vor Jahresende erwartet.
Aber schon jetzt beschäftigen sich Unternehmen und Arbeitgeber mit den möglichen Folgen und
Gestaltungsmöglichkeiten. Von “Treaty shopping” ist die Rede.
Macht es z.B. Sinn, den Wohnsitz in einen Staat zu verlegen, der ein DBA mit den VAE mit
‘Freistellungsmethode’ unterhält - z.B. Österreich?
Oder ist es empfehlenswert die Geschäftsleitung in einen Staat zu verlegen, der ein DBA mit den VAE
unterhält - z.B. Österreich?
Diese Fragen kann ihnen nur ein im internationalen Steuerrecht versierter Fachmann beantworten.
Der vollständige Text des Abkommens findet sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75134/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/db
a/178,templateId=raw,property=publicationFile.pdf .