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Siebenburg International Business consultancy
Neues DBA zwischen Deutschland und VAE erhitzt die Gemüter Das am 1. Juli 2010 unterzeichnete Doppelbesteuerrungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten erregt zunehmend die Gemüter. Obwohl es sich noch im Ratifizierungsverfahren befindet und somit noch nicht in Kraft getreten ist, werden keine grundlegenden Änderungen erwartet. Gegenstand der Diskussionen ist die ab 01.01.2009 rückwirkende Umstellung von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, die für jene Deutschen Nachteile bringt, die während ihres Einsatzes in den VAE ihren Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten haben und bisher von Steuerzahlungen auf ihr in den Arabischen Emiraten erzieltes Einkommen verschont geblieben waren. Einige von ihnen müssen nun unter Umständen sogar mit Steuernachzahlungen rechnen. Dies wird sich besonders auch für die deutschen Arbeitgeber als Herausforderung stellen. Wurden die Gehälter doch unter der Maßgabe der Steuerfreiheit in Deutschland und den VAE vereinbart. Wer also trägt die Zusatzbelastung? Unternehmer werden in der noch fragilen wirtschaflichen Lage eher zurückhaltend mit Gehaltsaufbesserungen reagieren. Somit ist zu erwarten, dass die betroffenen Entsandten unter diesen Umständen eine Rückkehr in ihr Heimatland anstreben werden. Worum geht es im Kern? Entscheidend für eine Besteuerung in Deutschland ist die “Ansässigkeit”. Und hier unterscheidet sich das neue DBA wesentlich von mit anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen. Ansässig kann in den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 4 des Abkommens eine natürliche Person nur sein, die - ihren Wohnsitz in den VAE hat und - emiratischer Staatsbürger ist. Somit kann ein deutscher Staatsangehöriger trotz Wohnsitz in den VAE nicht die Ansässigkeit gem. DBA erwerben. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland gilt eine Person gemäß Abkommen als dort ansässig, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte - dies ist bei jenen Abgeordneten der Fall, die ihre Familie in Deutschland belassen haben oder ihren bisherigen Wohnsitz aufrechterhalten haben - so regelt Art. 4 (3) a) gilt sie in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Letzteres trifft vor allem für Arbeitnehmer zu, die lediglich für ein bis drei Jahre von ihrem deutschen Arbeitgeber in die Emirate entsandt wurden und daher ihre Familie oder ihren Wohnsitz in Deutschland belassen haben. Mit seinen Einkünften unterliegt der Arbeitnehmer aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland  der unbeschränkten Steuerpflicht. Nach Umstellung auf die “Anrechnungsmethode” werden zwar in den VAE gezahlte Steuern angerechnet. Da in den Emiraten jedoch keine Einkommensteuer erhoben wird, ist sein volles Einkommen in Deutschland zu versteuern! Zu dem Einkommen gehört jedoch nicht nur das monatlich überwiesene Grundgehalt, sondern auch Zulagen, wie vom Unternehmen gestellte oder bezuschusste Wohnungen, Schulgeld etc. . Betroffen sind auch diejenigen Arbeitnehmer, die ihren ausschließlichen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, aber deren Tätigkeit bzw. Ergebnis aus der Tätigkeit vom dt. Arbeitgeber in Deutschland verwertet wird. Dies gilt z.B. für Journalisten, die für eine deutsche Zeitung tätig sind oder Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen einer dt. Firma, die eine Niederlassung (nicht eigenständige...