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Siebenburg International Business consultancy
Neues DBA zwischen Deutschland und VAE unterzeichnet Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode Am 01.07.2010 wurde das neue Doppelbesteurerungsabkommen (DBA) von den beiden Außenministern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Emirate unterzeichnet und geht jetzt in das Gesetzgebungsverfahren. Nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Abu Dhabe tritt das lange erwartete DBA rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Die wesentlichste Neuerung und diejenige mit den gravierendsten Auswirkungen ist die Umstellung von der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode, die für Niederlassungen deutscher Unternehmen wie auch für in den VAE tätige deutsche Arbeitnehmer zu einer Besteuerung in Deutschland führen kann.   Nach dem 2008 ausgelaufenen alten DBA waren Einkommen in Deutschland steuerfrei, sofern das Besteuerungsrecht nach Art. 14 den VAE zugewiesen war, obwohl in den VAE keine Steuer erhoben wurde. Einkommen aus unselbständiger Arbeit Nach dem neuen DBA ist eine natürliche Person, die in Deutschland noch einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, mit den in den VAE erzielten Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig.  Allerdings kann eine in den VAE erhobene Steuer auf diese Einkünfte auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Da in den VAE derzeit keine Einkommensteuer erhoben wird, ist das dort erzielte Einkommen vollständig in Deutschland zu versteuern. Wesentliches Merkmal hierfür ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgrund des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts von mehr als 183 Tagen. Diese den Vereinbarungen  mit anderen Ländern folgende Regelung lässt die Attraktivität des Standortes VAE für deutsche Arbeitnehmer beträchtlich schwinden. Neben dem Wegfall des bisherigen Steuervorteils, gilt es auch die deutlich höheren Lebenshaltungskosten gegenüber anderen Ländern abzuwägen.  In Konsequenz wird dies sicher auch zu höheren Personalkosten der Expats für die Unternehmen führen. Unterhält die natürliche Person in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch diejenigen Expats, die nun eine Verlagerung ihres Wohnsitzes in die VAE erwägen, müssen dem deutschen Fiskus allerdings nachweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt dorthin verlagert hat. Mit dem neuen DBA entfällt auch die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE), der in der abkommenlosen Zeit deutschen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die sich für Montagen in den VAE aufhalten, Steuerfreiheit gewährte. Das neue DBA bleibt für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren in Kraft, sofern es nicht nach Artikel 30 Absatz 2 vorzeitig nach Ablauf von 5 Jahren von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Der vollständige Text des Abkommens findet sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75134/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/db a/178,templateId=raw,property=publicationFile.pdf .