Siebenburg International
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Neues DBA zwischen Deutschland und VAE unterzeichnet
Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode
Am 01.07.2010 wurde das neue Doppelbesteurerungsabkommen (DBA) von den beiden Außenministern
der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Emirate unterzeichnet und geht jetzt in
das Gesetzgebungsverfahren. Nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Abu Dhabe tritt das lange
erwartete DBA rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Die wesentlichste Neuerung und diejenige mit den gravierendsten Auswirkungen ist die Umstellung von
der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode, die für Niederlassungen deutscher Unternehmen
wie auch für in den VAE tätige deutsche Arbeitnehmer zu einer Besteuerung in Deutschland führen kann.
Nach dem 2008 ausgelaufenen alten DBA waren Einkommen in Deutschland steuerfrei, sofern das
Besteuerungsrecht nach Art. 14 den VAE zugewiesen war, obwohl in den VAE keine Steuer erhoben
wurde.
Einkommen aus unselbständiger Arbeit
Nach dem neuen DBA ist eine natürliche Person, die in Deutschland noch einen Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt hat, mit den in den VAE erzielten Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in Deutschland
steuerpflichtig. Allerdings kann eine in den VAE erhobene Steuer auf diese Einkünfte auf die deutsche
Steuer angerechnet werden.
Da in den VAE derzeit keine Einkommensteuer erhoben wird, ist das dort erzielte Einkommen vollständig
in Deutschland zu versteuern. Wesentliches Merkmal hierfür ist die unbeschränkte Steuerpflicht in
Deutschland aufgrund des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts von mehr als 183 Tagen.
Diese den Vereinbarungen mit anderen Ländern folgende Regelung lässt die Attraktivität des Standortes
VAE für deutsche Arbeitnehmer beträchtlich schwinden. Neben dem Wegfall des bisherigen Steuervorteils,
gilt es auch die deutlich höheren Lebenshaltungskosten gegenüber anderen Ländern abzuwägen. In
Konsequenz wird dies sicher auch zu höheren Personalkosten der Expats für die Unternehmen führen.
Unterhält die natürliche Person in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
Auch diejenigen Expats, die nun eine Verlagerung ihres Wohnsitzes in die VAE erwägen, müssen dem
deutschen Fiskus allerdings nachweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt dorthin verlagert hat.
Mit dem neuen DBA entfällt auch die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE), der in der
abkommenlosen Zeit deutschen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die sich für Montagen in den VAE
aufhalten, Steuerfreiheit gewährte.
Das neue DBA bleibt für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren in Kraft, sofern es nicht nach Artikel 30
Absatz 2 vorzeitig nach Ablauf von 5 Jahren von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Der vollständige Text des Abkommens findet sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75134/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/db
a/178,templateId=raw,property=publicationFile.pdf .